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Wollis und Ullis Importrechner

für Auto Reimporte aus dem Ausland (Deutschland)

Sie interessieren sich dafür, ein Fahrzeug aus Deutschland oder Italien nach Österreich zu importieren und möchten sich das mühsame Umrechnen der Mehrwertsteuer sowie das Addieren der NOVA ersparen?

Hier der Rechner für Sie:

Geben Sie den Fahrzeugpreis vom Ausland, sowie die Novaklasse ein, eventuell noch den Auslands- Mwst- Satz und schon haben Sie den Preis, der in Österreich zu bezahlen wäre.

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Wie rechnet der Rechner

und warum ist es ein Unterschied ob gebrauchter oder neuer Wagen?

Beim Gebrauchtwagen wird nicht der österreichische Mwst- Satz herangezogen, sondern der jenes Landes, von dem Sie das Auto holen, weiters wird beim Gebrauchten auch keine Mwst auf die Nova berechnet.

Anders beim Neuen:

Hier wird der Mwst Unterschied genauso berechnet, wie auch die Nova mit Mwst belastet wird.

Wir zahlen also Steuer auf die Steuer!

Ob auch angedacht wird die Mehrwertsteuer zu besteuern war bis vor kurzem noch nicht zu erfahren.

Meine persönliche Meinung:

Ich betrachte es als Frechheit, dass wir in Zeiten der EU immer noch die Nova zu bezahlen haben und so im Verhältnis zu Rest-EU massivst benachteiligt sind.

Rechenbeispiel:

Sie holen ein gebrauchtes Fahrzeug aus Deutschland-

Dort kostet es 20.000.-

In Deutschland beinhalten die Preise 16 Prozent Mwst

20.000.- brutto entsprechen dort 17241,38.- netto

Vom Nettobetrag berechnen wir nun das Ausmaß der Nova, deren Prozentsatz sie im Autohandel erfragen können.

Wir nehmen 8 Prozent Nova an.

8% von 17241,38.- entsprechen 1379,31.-

Das Gebrauchtfahrzeug kostet Sie 20.000.- plus 1379,31.-, also 21379,31.-

Sie holen einen Neuwagen aus Deutschland-

Dort kostet er 20.000.-

In Deutschland beinhalten die Preise 16 Prozent Mwst

20.000.- brutto entsprechen dort 17241,38.- netto

Vom Nettobetrag berechnen wir nun das Ausmaß der Nova, deren Prozentsatz sie im Autohandel erfragen können.

Wir nehmen 8 Prozent Nova an.

8% von 17241,38.- entsprechen 1379,31.-

Nun wird die Nova noch mit der österreichischen Mwst belastet (20%), was alleine schon 275,862.- ausmacht.

Nova also nun: 1655,17.-

Als Mwst-Satz für das Fahrzeug darf nicht der deutsche herangezogen werden, sondern es müssen die 20 Prozent von Österreich bezahlt werden, was 3448,276.- ausmacht.

Das Neufahrzeug kostet Sie:

17241,38.- plus 1655,17.- plus 3448,28.- ergibt: 22344,83.-

Und weil das alles so kompliziert ist gibt es diesen RECHNER!

Was ist die NOVA?

NOVA-Höhe ist vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs abhängig (max. 16%).
Als Nachweis dient Bestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch der ÖAMTC kann Ihnen die Höhe des NOVA-Prozentsatzes mitteilen.
Zuzüglich 20% Mehrwertsteuer von Summe der NOVA
 

Die NOVA ist eine einmalige Abgabe und wird abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet.

Die NOVA wird fällig wenn:
ein Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder Kraftrad in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen wird.
Ausnahmen: Lieferung durch den Händler an einen weiteren Fahrzeughändler oder eine Leasingfirma, Erwerb eines noch nicht versteuerten Fahrzeuges (z.B. Pkw von Diplomaten, oder nach Umtypisierung von Lkw auf Pkw), Vermietung eines in Österreich noch nicht zugelassenen Fahrzeug in Österreich.

Die NOVA wird daher nicht fällig, wenn:
es sich um einen Lkw handelt, oder ein in Österreich bereits zugelassenes Fahrzeug (sofern es nicht umtypisiert wurde), oder ein Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen werden soll (z.B. Motocrossmaschine).

NOVA-Pflicht bei Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich:

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NOVA beim Händler, dieser führt sie dem Finanzamt ab.
Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NOVA-pflichtig. Z.B: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattungen (wie ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach etc.), Sondermodelle.
Keine NOVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. Z.B. Autoradio, Zusatzscheinwerfer, Alarmanlage).

NOVA-Pflicht bei Eigenimport:

In diesem Fall ist die NOVA bei Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen abzuführen.
Die NOVA ist von jener Person, auf die das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird, selbst zu berechnen und seit 1.1.1998 vor der Zulassung mittels Formular "NOVA 2" und Zahlschein an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Ohne Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.

Vorgangsweise in Schritten:

 

  1. Typisierung bei zuständiger Stelle (MA 46 bzw. zuständige Stelle der jeweiligen Landesregierungen)
  2. Formular NOVA 2 (Zulassungsstellen)
  3. Finanzamt (Zahlungsbestätigung)
  4. Zulassungsstelle
Sonderfälle:

Die Berechnung der NOVA bei allen Sonderfällen entspricht exakt jener des Eigenimports.

 

  • Vorführwagen: Vorführwagen gelten, solange sie als solche zugelassen sind, als von der NOVA befreit. Sobald der Händler einen Vorführwagen jedoch weiterverkauft, wird dieser bei Zulassung NOVA-pflichtig.
  • Fahrschulfahrzeuge, Taxi-, Miet-, und Platzkraftwagen und Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind: Für diese Fahrzeuge gilt gleiches wie bei Vorführwagen. Bei der ersten Zulassung nach Weiterverkauf wird die NOVA fällig.
  • Diplomatenfahrzeuge: Fahrzeuge gelten, solange diese auf den Namen eines Diplomaten zugelassen sind als nicht - NOVA-pflichtig. Die NOVA-Pflicht tritt (beispielsweise bei einem Verkauf) erst mit der folgenden Zulassung in Kraft.
  • Umbau von nicht NOVA-pflichtigen Fahrzeugen in solche mit NOVA-Pflicht: Wird beispielsweise ein LKW (bis 3,5 Tonnen) in einen PKW oder ein Wohnmobil umgebaut und zugelassen, entsteht NOVA-Pflicht. Es handelt sich auch hier um eine erstmalige Zulassung (als NOVA-pflichtiges Fahrzeug).
  • Übersiedlungsgut: Wird ein Fahrzeug, das im Ausland angemeldet war, in Österreich zugelassen, so entfällt nur dann die NOVA-Pflicht, wenn dieses Fahrzeug vor dem Auslandsaufenthalt bereits in Österreich zugelassen war.
Ausnahme von der NOVA-Pflicht: Oldtimer

Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NOVA befreit:
 

  • Kraftfahrzeuge, die
    • 30 Jahre oder älter sind und
    • einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und
    • noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.).
  • Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht
  • fahrbereitem Zustand). Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem
  • geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
  • Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.

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